Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProCon Management GmbH – im Weiteren auch nur „PCM“ genannt –
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB von PCM gelten allgemein für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit und sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen hiervon getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers werden für alle Verträge, die PCM mit dem Auftraggeber schließt, ausgeschlossen, es sei denn, dass PCM der Geltung der Auftraggeber-AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
1. Die Angebote von PCM sind freibleibend, sofern und soweit nicht anders vereinbart. Die Annahmefrist eines bindenden Angebots ist im Angebot ausdrücklich festgehalten.
2. Vertragspartner und damit Auftraggeber von PCM ist, wer das Vertragsangebot von PCM schriftlich angenommen hat. Erfolgt eine Angebotsannahme namens und im Auftrag eines Dritten, so ist PCM hiervon ausdrücklich zu informieren.
3. Ausführungsfristen und -termine
1. Ausführungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vereinbarte Ausführungsfristen und -termine verschieben sich um die Zeiten, in denen PCM aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, unverschuldeter Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Streiks, an der Einhaltung der Termine verhindert ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Abwicklung der von PCM geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig, zeitgerecht und auf seine eigenen Kosten zu erbringen. Insbesondere gewährt der Auftraggeber den Mitarbeitern von PCM bei deren Arbeiten im Bereich des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützungshandlung, die zur erfolgreichen Leistungserbringung benötigt wird.
2. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stellen wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers dar.
5. Erweiterung von Projektleistungen
1. Zur Realisierung einer vom Auftraggeber begehrten Erweiterung der vertraglich vereinbarten Leistungen bedarf es einer konkreten schriftlichen oder textlichen Einigung. Diese Einigung muss dabei auch zum Inhalt die Höhe und Fälligkeit weiterer Vergütungsansprüche von PCM sowie die Auswirkungen auf bislang vereinbarte Ausführungsfristen und -termine haben; der Auftraggeber hat insoweit kein einseitiges Recht zur Leistungsbestimmung, insbesondere zur Leistungserweiterung.
2. Während der Verhandlungen um Leistungserweiterungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 ist PCM berechtigt, die bislang vereinbarten Leistungen auszusetzen. Die vereinbarten Ausführungsfristen und -termine verschieben sich um den Zeitraum der Verhandlungen.
6. Fremdleistungen
Wird PCM vom Auftraggeber damit beauftragt, Verträge über eine beliebige Auswahl an Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung abzuschließen oder/und Erklärungen in dessen Namen abzugeben bzw. entgegenzunehmen, hat der Auftraggeber PCM auf entsprechendes Verlangen hin eine ausreichende schriftliche Bevollmächtigung zu erteilen. Überwacht PCM auf Wunsch des Auftraggebers auch die Leistungen dieser Dritten, so ist PCM, insbesondere auch im Rahmen der Abnahme der Leistungen des Dritten, zur Vertretung des Auftraggebers berechtigt, aber nicht verpflichtet.
7. Vergütung, Auslagenersatz, Fälligkeit
1. Sämtliche vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst nicht die Auslagen, die PCM entweder im Auftrag des Auftraggebers tätigt oder in dessen Interesse für notwendig erachten durfte. PCM ist berechtigt, diese Auslagen dem Auftraggeber unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises gesondert in Rechnung zu stellen. Die hierbei geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben bleiben beachtet.
8. Fälligkeit der Vergütung, Zurückbehaltungsrecht
1. Sofern im Vertrag nicht gesondert vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung jeweils nach Leistungserbringung fällig. PCM erstellt zu diesem Zwecke entsprechende Rechnungen.
2. Jeder Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung benannte Bankkonto zu zahlen und muss dort spätestens mit Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang gutgeschrieben sein.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, vgl. nachfolgend Ziff. 9, ist PCM berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und ihre Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber einzustellen.
9. Zahlungsverzug des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch PCM bedarf, in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in vorstehender Ziff. 8.2 normierten Frist ausgeglichen hat.
2. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist PCM berechtigt, die geltenden gesetzlichen Verzugszinsen (gegenüber Verbrauchern derzeit in Höhe von 5 %punkten, gegenüber Unternehmern derzeit in Höhe von 9 %punkten über dem Basiszinssatz) zu berechnen und geltend zu machen. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
10. Abnahme, auch von Teilleistungen
1. Die von PCM im Zuge des Projekts bzw. – soweit vereinbart – einzelner Projektabschnitte zu erbringenden Leistungen sind vom Auftraggeber jeweils gesondert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen, soweit die Leistungsergebnisse ihrer Art nach einer (Teil-)Abnahme zugänglich sind.
2. Sobald die im Rahmen eines jeweiligen Projektabschnitts erbrachten Leistungen vollständig vorliegen und dem Auftraggeber zugänglich gemacht sind, teilt PCM dem Auftraggeber in mindestens Textform die Abnahmebereitschaft mit. PCM ist dabei berechtigt, die erbrachten Leistungen bis zur endgültigen Abnahme mit z.B. einem Wasserzeichen zu versehen. Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen.
3. Durch die Abnahme eines im Rahmen eines Projektabschnitts geschaffenen Leitungsergebnisses (Teilleistung) wird dieses zur verbindlichen Grundlage der nachfolgenden Projektabschnitte. Mit Abnahme des letzten Projektabschnitts gilt die Leistung von PCM als insgesamt abgenommen (= Endabnahme). Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die vorangegangenen Abnahmen über etwaige einzelne Teilleistungen unberührt.
4. Solange der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen von PCM im Rahmen eines Projektabschnitts präsentierten vertragsgemäßen Entwurf zum Zwecke der weiteren Bearbeitung ausgewählt und damit abgenommen hat, ist PCM ohne Rechtsnachteile dazu berechtigt, die den nachfolgenden Projektabschnitten zuzurechnenden Arbeiten auszusetzen bzw. mit diesen Arbeiten nicht zu beginnen.
5. Im Rahmen der vom Auftraggeber geschuldeten Abnahmen sind etwaige, begründete Änderungswünsche des Auftraggebers gemeinsam zu protokollieren. Änderungswünsche stellen keine Mängelrügen des Auftraggebers dar und begründen demnach auch keine Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Diese Änderungswünsche werden von PCM einmalig (d.h. bei Teilabnahme jeweils einmalig) kostenfrei, im Übrigen und darüberhinausgehend jedoch kostenpflichtig bearbeitet. Nach Bearbeitung der Änderungswünsche bedarf es einer gesonderten Abnahme.
6. Die Abnahme – auch nur einer Teilleistung – gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche weigert, die vertragsgemäße (Teil-)Leistung abzunehmen.
7. Die Leistungen von PCM Auftragnehmerin gelten auch als abgenommen durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere durch Entgegennahme und – ggf. auch unter Abänderung – Weiterentwicklung und Verwendung.
11. Einräumung von Nutzungsrechten
11.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 11.2 bis 11.4 erhält der Auftraggeber von PCM das ausschließliche, räumlich unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte, d.h. nicht kündbare und nicht widerrufliche Recht, das von ihm beauftragten Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen und dabei wirtschaftlich zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten einfache, d.h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zur Auswertung zu überlassen.
11.2 Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte gem. Ziff. 11.1 jedoch erst dann, wenn er die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat. Insoweit ist der Übergang der Nutzungsrechte aufschiebend bedingt im Sinne des § 158 BGB.
11.3 An Leistungen von PCM, die der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – nicht abnimmt, erhält er keine Nutzungsrechte. Gleiches gilt für Arbeitsergebnisse, die PCM zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erarbeitet hat.
11.4 Soweit der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig gekündigt hat, erhält er an den zum Kündigungszeitpunkt existenten und einer (Teil-)Abnahme fähigen Arbeitsergebnissen die in vorstehender Ziff. 11.1 ausgeführten Nutzungsrechte nur dann, wenn er die entsprechend geschuldete Vergütung vollständig bezahlt hat.
12. Gewährleistung
1. Gewährleistung allgemein:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel und Beanstandungen unverzüglich in mindestens Textform gegenüber PCM zu rügen.
2. Gewährleistung für Sachmängel:
2.1 Zeigt der Auftraggeber form- und fristgerecht einen Mangel an, leistet PCM nach eigener Wahl zunächst Gewähr durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Leistung, sog. Nacherfüllung.
Mängelbeseitigungsarbeiten hat der Auftraggeber nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise nach Maßgabe dieser AGB abermals abzunehmen.
2.2 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er selbst an den von PCM erbrachten Leistungen von PCM nicht genehmigte Änderungen vorgenommen hat und PCM konkret darstellt, dass erst solche Veränderungen den Mangel herbeigeführt haben.
2.3 Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13. Versand und Gefahrübergang
1. Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zugesandten Lieferungen unverzüglich, insbesondere auf ihre äußerliche Beschaffenheit, zu untersuchen. Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Transportunternehmen in der vorgeschriebenen Form zu beanstanden, diesbezügliche Beweise sind zu sichern, PCM oder/und der Absender sind unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu unterrichten. Beschädigte Lieferungen sind zur Verfügung von PCM zu halten.
14. Recht auf Nutzung der Produktion zu eigenen werblichen Zwecken
PCM ist zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt, im Geschäftsverkehr auf das vertraglich vereinbarte Projekt als Referenzobjekt – auf welche Weise auch immer (z.B. auf der eigenen Website) – hinzuweisen, die erbrachten Leistungen oder Teile hiervon zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie die erbrachten Leistungen oder Teile hiervon zu eigenen werblichen Zwecken wie auch nicht- kommerziell vorzuführen, online zugänglich zu machen, auf beliebige Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträger zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
15. Verschwiegenheit
PCM ist verpflichtet, sämtliche bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers sowie die mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stehenden Personen bzw. Unternehmen geheim zu halten, auch über die Dauer dieses Vertrags hinausgehend.
Sie ist darüber hinaus verpflichtet, diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch ihren etwaigen Mitarbeitern oder von ihr beauftragten Dritten aufzuerlegen.
16. Schlussbestimmungen
1. Auf jegliches Vertragsverhältnis mit PCM ist ausschließlich deutsches Recht (ausgenommen UN- Kaufrecht) anwendbar.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages hiervon insgesamt unberührt. Es gilt das, was die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes des Vertrags vereinbart haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit vorhergesehen. Dasselbe gilt für unklare Regelungen bzw. im Falle von Regelungslücken.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sitz von PCM.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Bedingung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.